Spanien hat den medizinischen Gebrauch von Cannabis mit der Verabschiedung des Königlichen Erlasses 903/2025 offiziell geregelt. Der Erlass legt die Bedingungen fest, unter denen cannabisbasierte Arzneimittel in öffentlichen Krankenhäusern verordnet und abgegeben werden dürfen.
Diese seit Langem erwartete Maßnahme stärkt den öffentlichen Gesundheitsrahmen, indem sie Patienten mit chronischen Erkrankungen einen kontrollierten Zugang ermöglicht, wenn herkömmliche Behandlungen nicht helfen.

Die Regelung beschränkt den Zugang auf Situationen, in denen Standardtherapien sich als unzureichend erwiesen haben. Nur Fachärztinnen und Fachärzte in öffentlichen Krankenhäusern sind befugt, cannabisbasierte Arzneimittel für Patientinnen und Patienten mit chronischen Schmerzen, Epilepsie, spastischen Symptomen im Zusammenhang mit Multipler Sklerose oder Komplikationen einer Chemotherapie zu verschreiben. Hausärzte und private medizinische Einrichtungen gehören nicht zu diesem Verordnungsnetz.
Die Abgabe erfolgt ausschließlich über Krankenhausapotheken; andere Apotheken werden keine cannabisbasierten Arzneimittel führen.
Cannabisarzneimittel werden aus standardisierten Cannabisextrakten hergestellt, die unter strengen pharmazeutischen Bedingungen produziert werden. Diese Extrakte werden in Betrieben hergestellt, die internationale GMP‑Standards einhalten und in denen jeder Schritt – von der Handhabung des Pflanzenmaterials bis zur Herstellung des Endextrakts – von Gesundheitsbehörden wie der Agencia Española de Medicamentos y Productos Sanitarios überwacht, dokumentiert und geprüft wird.
Sobald die Extrakte in der Krankenhausapotheke eintreffen, werden sie von Fachapothekerinnen und ‑apothekern zu patientenindividuellen Arzneimitteln verarbeitet, in der Regel in Form von Ölen oder oralen Lösungen, die als magistrale Zubereitungen bzw. „Magistralrezepturen“ bezeichnet werden. Diese Zubereitungen werden so hergestellt, dass sie der vom Arzt verordneten Dosis an THC und CBD entsprechen.
Da Herstellung und Weiterverarbeitung auf zugelassene pharmazeutische Betriebe und Krankenhausapotheken beschränkt sind, erhalten Patientinnen und Patienten Arzneimittel mit gleichbleibender Wirkstärke und lückenloser Rückverfolgbarkeit von der Kultivierung bis zur Abgabe. Dieses System soll Ärztinnen und Ärzten Sicherheit in Bezug auf die verordneten Präparate geben und gewährleisten, dass Patientinnen und Patienten mit Produkten behandelt werden, die denselben Standards wie andere verschreibungspflichtige Arzneimittel entsprechen.
Der Erlass betrifft in erster Linie eine relativ kleine Gruppe von Patientinnen und Patienten mit chronischen Schmerzen, schwerer Epilepsie, spastischen Beschwerden im Zusammenhang mit Multipler Sklerose oder Komplikationen einer Chemotherapie – und dies in positiver Weise. Sie erhalten nun endlich die Möglichkeit, legal Zugang zu cannabisbasierten Arzneimitteln zu bekommen. Der Zugang ist strikt medizinisch geregelt: Nur Krankenhausärztinnen und ‑ärzte dürfen verordnen, nur Krankenhausapotheken dürfen abgeben, die Dosierungen sind standardisiert, und die Produkte werden nach pharmazeutischen Qualitätsanforderungen hergestellt.
Für Freizeitkonsument:innen von Marihuana ändert die neue Regelung hingegen kaum etwas. Sie erhalten weder neue rechtliche Zugänge noch zusätzlichen Schutz durch den Erlass, dürfen aber weiterhin in privaten Cannabis‑Clubs konsumieren, sofern sie dort Mitglied sind.

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